1. NV: Wer sich mit einem Rechtsschutzbegehren an ein Gericht wendet, nimmt eine Prozesshandlung vor, für deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend gelten . 2. NV: Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen .