Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. August 2009 - 16 Sa 2149/08 - wird zurückgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 - 2 Ca 2982/08 - wird, soweit es der Klage stattgegeben hat, wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Juli 2011 endet, sondern bis zum 31. Juli 2014 fortbesteht. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens...