Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV)
Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder

Ausfertigungsdatum: 06.01.1972


§ 5 RindSalmV

Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.