Rinder-Salmonellose-Verordnung (RindSalmV)
Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder

Ausfertigungsdatum: 06.01.1972


§ 4 RindSalmV

(1) Ist bei einem oder mehreren Tieren Salmonellose oder Verdacht auf Salmonellose amtlich festgestellt, unterliegt das Gehöft und der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Alle Rinder des Bestandes sind, soweit noch nicht geschehen, nach § 19a der Viehverkehrsverordnung zu kennzeichnen.
2.
Alle Rinder des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes sind an ihrem Standort so abzusondern, daß sie mit Rindern oder sonstigen mit ihnen zusammen gehaltenen Tieren des Bestandes oder anderer Besitzer nicht in Berührung kommen können.
3.
Rinder dürfen aus dem Bestand oder dem betroffenen Teilbestand nicht entfernt werden.
4.
Das Verenden oder die Notschlachtung von Rindern des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist unverzüglich dem beamteten Tierarzt mitzuteilen.
5.
Rinder und andere für die Seuche empfängliche Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbracht werden.
6.
Die Milch von Kühen, bei denen Salmonellose im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist vom Besitzer der Tiere unschädlich zu beseitigen. Sie darf statt dessen im eigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor aufgekocht worden ist. Die Milch der übrigen Kühe des Bestandes oder des betroffenen Teilbestandes ist entweder vor der Verfütterung aufzukochen oder an Sammelmolkereien abzugeben.
7.
Gerätschaften, die zur Wartung und Pflege der nach Nummer 2 abgesonderten Rinder benutzt werden, und sonstige Gegenstände, insbesondere Milchbehältnisse, sind täglich, Stallungen und sonstige Standorte dieser Rinder mindestens wöchentlich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
8.
Stallungen, Weideflächen oder sonstige Standorte, in oder auf denen sich nach Nummer 2 abgesonderte Rinder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen der Räume oder Standorte, mit Ausnahme von Weiden, haben sie sich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 3 zulassen für das Verbringen von Rindern zur Schlachtung oder das Verbringen von Rindern, die sich auf Grund der nach § 3 Abs. 3 durchgeführten Untersuchungen nicht als Ausscheider von Salmonellen erwiesen haben.