...Eine inhaltliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte findet dann nicht statt. 14 Ein Fall, in dem ein Kläger Rechtsbehelfe einlegen kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (§ 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 UmwRG, § 64 BNatSchG), liegt hinsichtlich des geltend gemachten Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht vor (vgl....