...Er hätte auch auf den Stellen der befristet eingestellten Mitarbeiter M und Ts weiterbeschäftigt werden können. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft, die Beklagte hätte die Mitarbeiter R, M, Ts, Sch, P, S, F, Te, Da, V und N berücksichtigen müssen, die sozial erheblich weniger schutzwürdig seien. Im Übrigen habe sie ihrer Auskunftspflicht nicht genügt....