...Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. So ist es im Streitfall, in dem die GbR keine Beschwerde erhoben hätte, wenn das FG im Rubrum den Gesellschafter als Kläger bezeichnet hätte....