Zweirad-Service-Fortbildungsverordnung (ZweiradFortbV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – nichtmotorisierte Zweiradtechnik und Geprüfter Zweirad-Servicetechniker – motorisierte Zweiradtechnik und Geprüfte Zweirad-Servicetechnikerin – motorisierte Zweiradtechnik

Ausfertigungsdatum: 13.02.2013


§ 7 ZweiradFortbV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Dabei sind die schriftlichen Aufgaben innerhalb der Situationsaufgaben jeweils zu einem Fünftel in die Punktebewertung mit einzubeziehen.

(2) Die Punktebewertungen sind durch die Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Gesamtnote zusammenzufassen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 2 bis 4 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Befreiung einzelner Prüfungsleistungen nach § 8 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.