Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Gesetz zur Gleichstellung mit Zusatzversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

Ausfertigungsdatum: 24.06.1993


§ 5 ZVsG Geltung von Regelungen

Auf die nach diesem Gesetz gleichgestellten Ansprüche und Anwartschaften sind die Vorschriften des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden; § 8 Abs. 6 Satz 5 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.