(ZVG)
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 47 ZVG

Laufende Beträge regelmäßig wiederkehrender Leistungen sind für die Zeit bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Versteigerungstermin zu decken. Nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen werden mit den Beträgen berücksichtigt, welche vor dem Ablauf dieser Frist zu entrichten sind.