(ZVG)
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ausfertigungsdatum: 24.03.1897


§ 171b ZVG

(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.

(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.