Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke

Ausfertigungsdatum: 29.01.1998


§ 7 ZVerkV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 oder 3 Essigsäure oder einen dort genannten Farbstoff abgibt,
2.
entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 Nitritpökelsalz herstellt oder
3.
entgegen § 5 Abs. 6 Ethylenoxid verwendet.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitrite in einen dort bezeichneten Betrieb verbringt oder dort aufbewahrt oder lagert,
2.
ohne Genehmigung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nitritpökelsalz herstellt oder
3.
entgegen § 6 Abs. 3 dort aufgeführte Stoffe oder Stoffgemische gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, aufbewahrt, lagert oder gebraucht.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 1 dort bezeichnete Stoffe verwendet.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt.