Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV)
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke

Ausfertigungsdatum: 29.01.1998


§ 4 ZVerkV Trägerstoffe und -lösungsmittel

Die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe sind unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen.