(ZVALG)
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 31.07.1974


§ 5 ZVALG

Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.