(ZVALG)
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 31.07.1974


§ 4 ZVALG

(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus je neun Mitgliedern aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammen.

(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden auf Vorschlag von Tarifvertragsparteien der Land- und Forstwirtschaft durch die Aufsichtsbehörde berufen. Vorschlagsberechtigt sind Tarifvertragsparteien, die am Tage der Ankündigung einer allgemeinen Wahl zu den Organen der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes unterhalten, die eine Zusatzaltersversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hat und deren Aufgaben durch die Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden.

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