Ausfertigungsdatum: 31.07.1974
(1) Der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft obliegt die Zahlung von Ausgleichsleistungen an Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft sowie die Durchführung anderer Aufgaben (§ 16 dieses Gesetzes).
(2) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer (landwirtschaftliche Arbeitnehmer) sind Personen, die im Inland in einem Betrieb der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaus, des Weinbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden. Als Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten auch