(ZVALG)
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 31.07.1974


§ 13 ZVALG

Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund.