Zupfinstrumentenmachermeisterverordnung (ZupfMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zupfinstrumentenmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 07.10.1997


§ 8 ZupfMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.