(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither,
- 2.
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Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung,
- 3.
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Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen,
- 4.
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Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre,
- 5.
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Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes,
- 6.
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Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren,
- 7.
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Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange,
- 8.
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Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither,
- 9.
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Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf,
- 10.
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Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses,
- 11.
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Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.