(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
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                Herstellen eines Steges für eine Gitarre, Mandoline, Laute oder Zither, 
- 2.
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                Anfertigen eines Korpusrahmens nach Zeichnung, 
- 3.
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                Zurichten und Biegen von Zargen oder Lautenspänen, 
- 4.
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                Herstellen einer Halskopfverbindung für eine klassische Gitarre, 
- 5.
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                Herstellen eines Zupfinstrumentenkopfes, 
- 6.
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                Herrichten eines Griffbrettes mit Mensurieren und Bundieren, 
- 7.
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                Reparieren eines Griffbrettes mit Bundieren und Einstellen der Halsstange, 
- 8.
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                Einlegen eines Luftresonanzfensters bei einer Zither, 
- 9.
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                Verzieren und Einpassen von Wirbeln in einen historischen Gitarrenkopf, 
- 10.
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                Modifizieren einer Elektro-Gitarre oder eines Elektro-Basses, 
- 11.
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                Ausmitteln, Herstellen und Nieten von Gelenken. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.