Ausfertigungsdatum: 07.03.1983
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen
(2) In den Feststellungsbescheiden nach Absatz 1 Nr. 1 werden die Entscheidungen nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt. Außerdem wird darin über die nach § 6 angezeigten Übertragungen und die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen entschieden.