Ausfertigungsdatum: 07.03.1983
(1) Wer Zucker oder Isoglukose herstellen oder gewinnen will, hat dies sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes dem Hauptzollamt anzumelden. Jeder Anmeldung sind beizufügen:
(2) Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten und die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag verkürzen, wenn dadurch die Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beeinträchtigt werden. Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen und Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister vorzulegen.