Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung (ZuckProdAbgV 1983)
Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben

Ausfertigungsdatum: 07.03.1983


§ 12 ZuckProdAbgV 1983 Aufsicht

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.