(ZuckerUmstrV)
Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie

Ausfertigungsdatum: 30.06.2006


§ 2 ZuckerUmstrV Zuständige Stelle

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe zuständig.