(ZStVBetrV)
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Ausfertigungsdatum: 23.09.2005


§ 9 ZStVBetrV Auskunft an Betroffene

(1) Für den Auskunftsanspruch Betroffener gilt § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle, welche die in die Auskunft aufzunehmenden personenbezogenen Daten mitgeteilt hat.

(3) Daten, die einer Auskunftssperre nach § 495 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 491 Abs. 1 Satz 2 bis 6 der Strafprozessordnung unterliegen, werden nicht in die Auskunft aufgenommen.

(4) Die Registerbehörde weist Antragsteller bei der Auskunftserteilung auf die in Absatz 3 genannten Vorschriften hin. Eine Auskunft darf nicht erkennen lassen, ob zu der betreffenden Person Daten gespeichert sind, die einer Auskunftssperre unterliegen.