(ZStVBetrV)
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Ausfertigungsdatum: 23.09.2005


§ 1 ZStVBetrV Register

(1) Das Register nach den §§ 492 bis 495 der Strafprozessordnung wird bei dem Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) unter der Bezeichnung "Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister" geführt.

(2) Eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten im Auftrag durch andere Stellen ist unzulässig.