Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 25.03.1997


§ 9 ZSKG Baulicher Betriebsschutz

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.