Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 25.03.1997


§ 24 ZSKG Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen

1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.