Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Ausfertigungsdatum: 25.03.1997


§ 12 ZSKG Grundsatz der Katastrophenhilfe

Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.