(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 888a ZPO Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.