(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 872 ZPO Voraussetzungen

Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.