(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 842 ZPO Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.