(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.