(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.