(ZPO)
Zivilprozessordnung

Ausfertigungsdatum: 12.09.1950


§ 1110 ZPO Zuständigkeit

Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.