(ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.12.1992


§ 23 ZollVG Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.