(ZollVG)
Zollverwaltungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.12.1992


§ 21 ZollVG Persönliche Beschränkungen

Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.