Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

Ausfertigungsdatum: 21.08.2016


§ 4 ZMediatAusbV Fortbildung durch Einzelsupervision

(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach § 2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.

(2) Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss enthalten:

1.
Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,
2.
Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,
3.
anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie
4.
Name und Anschrift des Supervisors.