Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 6 ZKDSG Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.