Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 5 ZKDSG Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.