Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG)
Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Ausfertigungsdatum: 19.03.2002


§ 4 ZKDSG Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.