ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
Verordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Ausfertigungsdatum: 30.10.1990


§ 16 ZKBSV Geschäftsordnung

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.