(ZHG§8DV)
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 17.12.1952


§ 5 ZHG§8DV

Die Fortbildungskurse erstrecken sich auf folgende Stoffgebiete:

Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich zahnärztliche Chirurgie 40 Stunden
Arzneimittellehre und Arzneiverordnungslehre 20 Stunden.

Sie sollen nach dem Themenplan der Anlage 1 durchgeführt werden.