(ZHG§8DV)
Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Ausfertigungsdatum: 17.12.1952


§ 1 ZHG§8DV

Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:

im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München,
im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe,
in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M.,
im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln,
in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover,
in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg,
im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin.