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(ZHG§19ZG)
Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 27.04.1970


§ 7 ZHG§19ZG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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