(ZHG§19ZG)
Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ausfertigungsdatum: 27.04.1970


§ 5 ZHG§19ZG

Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.