(ZGÄndG 4 1964)
Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Ausfertigungsdatum: 09.09.1964


§ 2 ZGÄndG 4 1964

Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.