Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Ausfertigungsdatum: 08.12.2007


§ 3 ZensVorbG 2011 Ortsverzeichnis

(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.

(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:

1.
Geburtsorte,
2.
Geburtsstaaten,
3.
Geburtsorte – Standesamt –,
4.
Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind.