Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (ZensVorbG 2011)
Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

Ausfertigungsdatum: 08.12.2007


§ 11 ZensVorbG 2011 Geheimhaltung

Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.