Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am nächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch die folgenden Daten:
- 1.
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für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person sowie für jede geringfügig entlohnt beschäftigte Person bis spätestens sieben Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
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Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),
- b)
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Wirtschaftszweig,
- c)
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Betriebsnummer der Arbeitsstätte,
- d)
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Ausbildung,
- e)
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ausgeübter Beruf,
- f)
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Status der Beschäftigten (beschäftigt oder geringfügig beschäftigt),
- 2.
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für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemeldete oder nicht zu aktivierende Person bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
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Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit suchend, nicht zu aktivieren),
- b)
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höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
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letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 3.
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für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin an Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird, bis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:
- a)
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Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die Erfassung der Erwerbstätigkeit),
- b)
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höchster erreichter Schulabschluss,
- c)
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letzte abgeschlossene Berufsausbildung,
- 4.
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für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person als Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1 bis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten Fristen:
- a)
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Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- b)
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Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- c)
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Familienname und Vornamen,
- d)
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Geschlecht,
- e)
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Tag der Geburt.