(ZDVWahlV 2)
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

Ausfertigungsdatum: 26.02.2002


§ 8 ZDVWahlV 2 Bereitstellen der Mittel

Die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl stellt die Leitung der Dienststelle oder des Lehrgangs zur Verfügung.